AGB`s
§1 Auftragserteilung Furrer Autotransporte
Mit der Auftragserteilung des Kunden oder des Auftraggebers und einer Bestätigung von Furrer Autotransporte, wird Furrer Autotransporte Handlungsbevollmächtigte für den Kunden oder Auftraggeber bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftrags-Ausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Furrer Autotransporte eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt in Form von Papier, Email oder sämtlicher Möglichkeiten von Textnachrichten. Telefonisch erteilte Aufträge werden nach Möglichkeit immer schriftlich bestätigt, gelten jedoch in Ausnahmen ebenfalls als verbindlich. Mit der Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, Furrer Autotransporte vorliegen. Wir transportieren nach den Allgemeinen Schweizerischen Spediteurbedingungen.
§ 2 Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde oder Auftraggeber hat am Tag der Abholung für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Ist Furrer Autotransporte vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 30 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde CHF 80.00.- netto zusätzlich berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defektes oder erheblicher Mängel nicht zu transportieren, werden 100 % des abgemachten Transportpreises berechnet. Kann das Fahrzeug nicht aus eigener Kraft beladen werden, so wird ein Windenzuschlag von CHF 50.- pauschal pro Fahrzeug erhoben. Ist das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht verfügbar bzw. ladebereit, fallen 5 Tage vor dem Tag der Abholung 75% der Auftragssumme und weniger als 2 Tage 100% der Auftragssumme an.
§ 3 Bezahlung
Für die Berechnung der Transporte gelten die angebotenen Fixpreise. Sonderleistungen, welche nicht geplant/voraussehbar waren, werden zusätzlich verrechnet. Unsere Dienstleistungen sind sofort Bar oder mit Kreditkarte oder Vorauszahlung bei der Abhol- oder Lieferadresse des Kunden zu begleichen. Bei Nichtzahlung der Transportgebühren behält sich Furrer Autotransporte vor, das Transportgut bis zur endgültigen Bezahlung einzubehalten. Kosten, die durch die Sicherstellung des Transportgutes entstehen, werden dem Kunden oder Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 4 Kostenträger
Furrer Autotransporte muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Kunde oder Auftraggeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Kunde oder Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.
§ 5 Haftung
Furrer Autotransporte haftet nur für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht wurden, ausschliesslich gemäss CMR. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend (18:00Uhr) oder bei Nacht haftet der Kunde oder Auftraggeber mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg vor Ort zu verzeichnen. Nach den Fahrzeugablad erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden oder Auftraggeber. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden oder Auftraggeber berechnet.
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§ 6 Liefertermine
Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.
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§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt in allen Fällen Zürich.
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